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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Vertragsinhalt
    1. Für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind dessen Angebot sowie die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Abweichungen von Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
  2. Angebot und Entwurfsunterlagen
    1. Das Angebot des Auftragnehmers wird nach den Angaben des Bestellers ausgearbeitet. Für etwaige Fehler und Richtigkeit dieser Unterlagen haftet der Auftragnehmer nicht.
    2. Entwürfe, Fertigungs- und Montageunterlagen etc. bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
    3. Für den Fall, dass der Besteller Unterlagen des Auftragnehmers ohne dessen Zustimmung vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich macht, ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 60 % der Auftragssumme zu verlangen.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Die im Angebot genannten Preise gelten immer zuzüglich Mehrwertsteuer.
    2. Grundsätzlich gilt 50 % zwei Wochen vor Messebeginn, 50 % bei Standübergabe! Bei Bezahlung des Gesamtbetrages vor Messebeginn 5 % Skonto!
    3. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer einen Mindestverzugsschaden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank geltend machen.
    4. Eine Aufrechnung erklären kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder titulierten Forderungen.
  4. Eigentumsvorbehalt
    1. Grundsätzlich werden alle Verträge im Bereich Messebau auf Mietbasis abgeschlossen. Ausgenommen sind Anschaffungen, die der Kunde oder Auftraggeber explizit bei der Vision Messebau GmbH bestellt u. bezahlt.
    2. Alle Füllungen, Wände ect. neutralen Zustands sind Eigentum der Vision Messebau GmbH. Wenn sie jedoch beklebt, bezogen, kaschiert oder sonstig bearbeitet werden müssen, werden diese separat in Rechnung gestellt.
    3. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber bestehenden Ansprüche als Vorbehaltsware Eigentum des Auftragnehmers. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt sowohl für die gelieferten Sachen selbst wie für die aus der Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse neu entstehenden Sachen.
  5. Haftung des Mieters
    1. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgut pfleglich zu behandeln. Das Mietgut darf nicht beklebt, benagelt, gestrichen oder sonst wie beschädigt werden. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der Firma Vision Messebau GmbH, Veränderungen an den ihm überlassenen Sachen vorzunehmen.
  6. Haftung der Firma Vision Messebau GmbH
    1. Standzubehör wie Digitaldruck, Plottschrift und sonstige Komponente ist vom Auftraggeber und allen vom Auftraggeber beauftragten Zulieferern fünf Werktage vor dem ERSTEN möglichen AUFBAUTAG dem Auftragnehmer zur Weiterverarbeitung zu Verfügung zu stellen!
    2. Für Liefertermine ist der Kunde bzw. der Auftraggeber verantwortlich!
    3. Bei Nichteinhaltung der o. g. Frist übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für die rechtzeitige Fertigstellung des Messestandes!
    4. Bei verspäteten Lieferungen, bei denen die noch verbleibende Zeit zur Realisierung des Messestandes + Zubehör nicht mehr ausreicht, ist der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrags nicht verpflichtet!
    5. Dem erteilten Auftrag ist unbedingt eine auftragsbezogene Checkliste beizufügen, deren Inhalt und Umfang Teil des Auftrages sind, die Wirksamkeit aber erst rechtskräftig wird, wenn beide Parteien unterzeichnet haben!
    6. Jede mündliche Absprache bedarf der schriftlichen Form!
    7. Die Firma Vision Messebau GmbH haftet nicht für Personen oder Sachschäden irgendwelcher Art, es sei denn, sie oder ihre Erfüllungsgehilfen haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
    8. Kommt die Firma Vision Messebau GmbH mit ihrer Leistung in Verzug, so haftet sie nicht bei Einflüssen der höheren Gewalt, der Naturereignisse sowie wegen einfacher Fahrlässigkeit.
    9. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung bleibt dem Auftraggeber das Recht vorbehalten, Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
    10. .Vision Messebau GmbH übernimmt keine Haftung für Wasser-, Strom- und Seilanmeldungen, die unserer Bestellung nicht entsprechen, insbesondere wegen der baulich-technischen Möglichkeiten der Messegesellschaften, vor allen Dingen wenn uns vom Kunden rechtzeitig keine Hallen- und Standpläne zur Verfügung gestellt wurden.
    11. Bei Teppichqualität Rips haftet die Vision Messebau GmbH nicht für die Qualität der Teppiche, insbesondere für die Fertigung und Eigenschaft sowie für die Möglichkeit der Veränderung der Farbeigenschaft, sondern nur bei nachgewiesener fehlerhafter Verlegung.
  7. Abnahme, Rügepflicht
    1. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung zum vereinbarten Zeitpunkt, jedoch bis spätestens 18.00 Uhr am Tage vor Eröffnung der Messe.
    2. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, dass von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
    3. Sofern ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, gilt die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht in Bezug auf Schlecht- und Falschlieferung gemäß § 377, 378 des HGB.
  8. Werbeerlaubnis
    1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Bildmaterial sowie Planungsunterlagen seiner Leistungen, die er für den jeweiligen Auftraggeber erbracht hat, für seine Firmenwerbung in jeder möglichen Form zu nutzen.
  9. Schlussbestimmungen
    1. Die Wirksamkeit der „Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen“ bleibt von der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Klauseln unberührt.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Nürnberg.

 

 
     
Rechtlicher Hinweis / Impressum